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Stichwort English Beschreibung
Psychisch kranker Mieter tenant who is mentally ill Ist der Mieter oder ein mit in der Wohnung wohnender Angehöriger psychisch krank und selbstmordgefährdet, kann dies zu einer Verlängerung der Räumungsfrist führen. Der Bundesgerichtshof entschied 2005 einen Fall, in dem es wegen Mietschulden zu Kündigung und Räumungsverfahren gekommen war (Az. I ZB 10/05). Die Richter gestanden dem Mieter auf Grund der psychischen Erkrankung seines Vaters zwar einen Räumungsaufschub zu. Sie betonten aber, dass der Mieter eine Mitwirkungspflicht habe.

Er müsse sich nach dem Aufschub intensiv um eine neue Wohnung kümmern. Der erkrankte Angehörige dürfe sich einer Behandlung – gegebenenfalls auch stationär – nicht verweigern. Es sei eine sorgfältige Abwägung der Rechte der Beteiligten vorzunehmen. Auch im Falle einer Suizidgefahr dürfe das grundgesetzlich garantierte Recht des Vermieters an seinem Eigentum nicht vernachlässigt werden. Gerichte müssen nach dem BGH bei Anordnung einer Zwangsräumung in einem solchen Fall Auflagen treffen, um einer Gesundheitsgefährdung des Mieters möglichst vorzubeugen (z. B. Anwesenheit eines Amtsarztes).

Der Bundesgerichtshof wies im Fall einer psychisch kranken 77jährigen Mieterin eine Räumungsklage ab. Der Frau war gekündigt worden, nachdem sich andere Mieter über wiederholte nächtliche Lärmbelästigungen beschwert hatten. Sie hatte auf Abmahnungen nicht reagiert. Der BGH betonte, dass bei der Missachtung von Abmahnungen zwar grundsätzlich auch bei unverschuldetem Fehlverhalten eine außerordentliche Kündigung zulässig sei. Dies sei aber anders, wenn – wie hier – im Falle der Räumung konkrete Lebensgefahr bestünde (BGH, Urteil vom 08.12.2004, Az. VIII ZR 218/03, Urteil vom 08.12.2004).